Ein Produkt der  
Die grösste Wochenzeitung im Fricktal
fricktal info
Verlag: 
Mobus AG, 4332 Stein
  Inserate: 
Texte:
inserat@fricktal.info
redaktion@fricktal.info
Fricktalwetter
Bedeckt
10.1 °C Luftfeuchtigkeit: 92%

Dienstag
10.2 °C | 15.6 °C

Mittwoch
11.6 °C | 14.9 °C

Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 42-2025

Häckseldienst am 3. November

Der nächste Häckseldienst findet am Montag, 3. November, statt. Die Kosten belaufen sich pro Stunde auf CHF 120.–.
Pro m3 Häckselgut, welches nicht selber verwendet, sondern entsorgt werden muss, werden CHF 30.– verrechnet. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ruedi Birri. Wer den Häckseldienst in Anspruch nehmen will, meldet seinen Bedarf per mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder Tel. 079 795 09 05 bis am Freitag vor dem Termin.

Altpapiersammlung in Bözen,­Effingen und Elfingen am Samstag, ­8. November

Wir bitten Sie höflich, das Altpapier und den Karton gut sichtbar, gebündelt und geschnürt (keine gefüllten Papiersäcke, Einkaufstaschen oder Kartons, kein Hausrat oder Plastik) vor den Liegenschaften zu deponieren. Loses Material wird nicht eingesammelt. Falls Sie uns die Arbeit ein wenig erleichtern möchten, können Sie Ihr Papier selbstverständlich direkt zum Container bringen beim Standort Bözen im Bühl. Besten Dank für Ihre Unterstützung. Verein Alti Führwehr Böze

Baugesuch

Bauherrschaft: Brogli Christoph, Wideregghof 13, 5078 Effingen; Projektverfasser: Beck Holzbau +Architektur AG, Eigasse 220, 4325 Schupfart; Grundeigentümer: Brogli Christoph, Wideregghof 13, 5078 Effingen; Bauobjekt: Energetische Sanierung bestehendes Wohnhaus (Dach, Fenster und Heizung); Ortslage: Parzelle Effingen Nr. 5816, Wideregghof 13; Kant. Bewilligungen: BVUAFB. Öffentliche Auflage vom 17. Oktober 2025 bis 17. November 2025 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 16. Oktober 2025. Gemeinderat